Entlassrezept nach Krankenhausaufenthalt

Entlassmanagement für eine nahtlose Patientenversorgung

Hannover, 04.07.2018 – Nach einem Krankenhausaufenthalt sind viele Patienten darauf angewiesen, dass ihre Behandlung unmittelbar fortgesetzt wird. Doch viele Betroffene können nicht umgehend ihren Hausarzt aufsuchen, um dort das notwendige Rezept zu besorgen. Daher kam es in der Vergangenheit vor, dass die Medikation unterbrochen werden musste und die Therapietreue des Patienten gefährdet war. Durch das neue Entlassmanagement erhält der Patient nun in jedem Krankenhaus vom Krankenhausarzt das notwendige Anschlussrezept über die benötigten Arzneien. Außerdem kann der verantwortliche Arzt Heil- und Hilfsmittel verordnen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Mit diesem Service werden Patienten, die durch ihren Gesundheitszustand ohnehin beeinträchtigt sind, in einer sensiblen Lebenssituation sinnvoll entlastet, weiß die Apothekerkammer Niedersachsen.

Versorgungsengpass entgegenwirken

Damit das Entlassmanagement greift, muss eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein: Der Patient wurde bereits bei der Aufnahme über das Entlassmanagement aufgeklärt und hat schriftlich einer Teilnahme zugestimmt. Liegt diese Zustimmung vor, ermittelt der verantwortliche Krankenhausarzt Art und Ausmaß des weitergehenden Versorgungsbedarfs und bespricht sich rechtzeitig vor der Entlassung mit dem weiterbehandelnden Arzt. Damit wird ein reibungsloser Übergang zwischen der Krankenhausentlassung und der ambulanten Versorgung sichergestellt.

Therapietreue erhöhen

Ist absehbar, dass eine stationär begonnene Arzneimitteltherapie ambulant nicht nahtlos fortgesetzt werden kann, kann der Krankenhausarzt ein Entlassrezept ausstellen. Dieses Rezept kann direkt in der Apotheke vor Ort eingelöst werden. Die Fortführung der Arzneimitteltherapie und damit die Therapietreue werden auf diese Weise sichergestellt. Neben Arzneimitteln für eine Behandlungsdauer von bis zu zehn Tagen können mit dem Entlassrezept auch therapeutische Maßnahmen sowie Heil- und Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden. Dazu zählen beispielsweise Verbandsmittel, eine häusliche Krankenpflege, eine Soziotherapie sowie eine Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit. Das Entlassrezept darf nur am Tag der Entlassung ausgestellt werden. Der Patient hat dann drei Tage Zeit, es in der Apotheke vor Ort einzulösen, wobei der Ausstellungstag als erster Tag gilt. Eine Zuweisung an bestimmte Apotheken ist nicht zulässig.

Unterstützung durch die Apotheke vor Ort

Apotheken ist es auf Grundlage des Entlassrezeptes möglich, die Arzneimittelversorgung eines Patienten zu übernehmen, der gerade aus dem Krankenhaus entlassen worden ist. Der Apotheker beantwortet Fragen zur Fortsetzung der Therapie, informiert über Dosierungen und Einnahmezeitpunkte und legt damit die Grundlage für eine Therapietreue des Patienten. Wichtig ist, dass Apotheker und Krankenhaus im engen Kontakt zueinander stehen und es im Krankenhaus einen mit dem Fall vertrauten Ansprechpartner gibt.

Presseinformation der Apothekerkammer Niedersachsen

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